Menschenwürde: pro und contra
Der Philosoph Franz Josef Wetz - Befürworter der
Ausstellung - verneint die Idee einer generellen postmortalen
Menschenwürde. Leichen seien, da sie tot sind, eben keine
Subjekte mehr. Deshalb könnten sie auch von niemandem mehr zum Objekt
herabgewürdigt werden. "Wenn es überhaupt eine Leichenwürde gibt, so muß
sie auf der Würde des Verstorbenen beruhen: für sich betrachtet ist
eine Leiche jedenfalls nichts als tote Materie. " Daraus folgt: "Achtung
vor der Würde, die ein Verstorbener einst besaß, als er noch lebte,
aber nicht Achtung vor der Würde, die er heute, obwohl er gar nicht mehr
lebt, immer noch besitzt."
Folgerichtig sieht er allenfalls dann
die Würde des Verstorbenen, "nämlich dessen Recht auf Selbstbestimmung "
verletzt, wenn eine "Körperspende" für Zwecke der Plastination
untersagt würde, obwohl dies der Verstorbene gewünscht habe.
(Zitiert
nach: Franz Josef Wetz: Totenruhe, Leichenwürde und die Macht des
Blicks. In: Wetz/Tag (Hrsg.), Schöne Neue Körperwelten. Stuttgart 2001,
S. 125ff. "Würde des Verstorbenen".)
Der frühere Bundesverfassungsrichter Ernst Benda hält die
Verwandlung einer Leiche in ein dauerhaftes Ausstellungsstück für
unzulässig. Die Regelungen des geltenden Bestattungsrechts
(Gebot der Beerdigung einer Leiche, Verbot der öffentlichen Ausstellung
einer Leiche) sieht er in dem Gebot der Unantastbarkeit der Würde des
Menschen grundgelegt. Dabei seien es die Lebenden, die man achten und
schonen solle. Zu achten seien die Gefühle der Lebenden. "Im
Bestattungsrecht geht es auch um die in einer noch nicht zur
Gefühllosigkeit verkommenen Kultur zu achtenden Empfindungen vieler
Menschen."
(Zitiert nach: Ernst Benda: Tote ohne Bestattung. In:
Wetz/Tag (Hrsg.), Schöne Neue Körperwelten. Stuttgart 2001, S. 135-142.)
Der Theologe Hans-Joachim Höhn sieht mit der Ausstellung
Körperwelten "die Würde eines jeden Menschen und des Menschseins
überhaupt" aufs Spiel gestellt. Menschenwürde sei mehr als das
individuelle Selbstbestimmungsrecht: "Sie kann auch dadurch verletzt
werden, daß ein individuell selbstbestimmtes Handeln eingebunden ist in
ein Gesamtgeschehen, das den Menschen herabwürdigt. Sie wird nur dort
bewahrt, wo alle wesentlichen Bestimmungsmerkmale von Menschenwürde
unverkürzt zur Geltung kommen: das Moment der freien
Selbstverwirklichung, des Transzendierens von Naturzwecken und die
Dimension einer letzten Unverfügbarkeit menschlichen Lebens jenseits
aller Mittel und Zwecke." Dabei sieht er - mit Kant - den Leichnam als
Gegenstand moralischer Pflichten. "Der Leichnam ist kein eigenständiger
Träger moralischer Rechte, sondern Gegenstand moralischer
Verpflichtungen."
(Zitiert nach:
K%F6rperwelten%2FTPEK%F6rperweltenBeitragH%F6hn%2EpdfHans-Joachim Höhn:
Vergängliche Würde?. In: Wetz/Tag (Hrsg.), Schöne Neue Körperwelten.
Stuttgart 2001, S. 215-240.)

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